Einrichtungsbezogene Impfpflicht – BVerfG voller Widersprüche – eine Analyse

Die Analyse der Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht greift 28 Punkte auf, die einer kritischen Prüfung nicht standhalten.

Das Gericht hat sich einfach die Freiheit genommen, diese falsche Entscheidung zu fällen. Denn es hat keine weitere Instanz zu befürchten. Dementsprechend dürr war das argumentative Begründungsgerüst. Es erwies sich oft als löchrig und in sich widersprüchlich.  Dass das Urteil tatsächlich im Namen des Volkes ergangen ist, darf man bezweifeln. Das Gericht war befangen.

Der Vorsitzende Richter, Stephan Harbarth, war befangen.
In einem Interview in den DLF-Nachrichten 2.4.2021, hatte der Vorsitzende des entscheidenden Senats, Stephan Harbarth erklärt,

man solle nicht ausblenden, dass die Verantwortlichen ihre Entscheidungen mit dem Kenntnisstand von heute treffen müssten, Bewertungen dann aber auch einige Wochen später auf Grundlage eines ganz anderen Wissenstandes erfolgt. “

Harbarth sieht die Impfstrategie der Regierung als alternativlos an.
Diese Aussage geht davon aus, dass die Impfstrategie der Regierung notwendigerweise in dieses Dilemma führen musste. Damit unterstellte Stephan Harbarth, dass die gewählte Strategie der Regierung quasi alternativlos und damit richtig gewesen sei.

Sichere Impfstoffe konnten überhaupt nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Er blendet völlig aus, dass die zeitliche Konstellation überhaupt nicht zuließ, rechtzeitig und kurzfristig Impfstoffe zur Verfügung zu haben. Die Entscheidung basierte darauf, bei der Entwicklung und Herstellung auf die anerkannten, bislang stets geltenden wissenschaftlichen Standards für eine seriösen Impfstoffentwicklung zu verzichten.

Die Impfstoffe kommen ohne belastbare Risiko-Nutzen-Analyse zum Einsatz.
Es fehlt damit die Notwendigkeit, die Impfstoffe einer ausgiebigen Risiko-Nutzen-Analyse zu unterziehen, bevor sie zum Einsatz am Menschen kommen. Diese verlangt eine ausgiebige Prüfung von Qualität, Sicherheit sowie Wirksamkeit der Impfstoffe. Auch seltene Nebenwirkungen als Langzeiteffekte bleiben sonst zwangsläufig unerkannt. Dies insbesondere auch deshalb, weil mit dem mRNA-Impfstoff eine völlig neue Technologie beim Menschen angewendet wird.

Stephan Harbarth verhindert eine unvoreingenommene, sachgerechte Entscheidung.
Wer auf all diese Kriterien beim Impfstoffeinsatz verzichtet, muss sich notwendigerweise dem Standpunkt Stephan Harbarths anschließen. Damit verengt er aber den Beurteilungsspielraum entscheidend und versperrt damit den Weg zu einer unvoreingenommenen, sachgerechten Entscheidung.

Die Befürchtungen der Kritiker seiner Berufung ans Bundesverfassungsgericht haben sich bestätigt. Mir ist nicht bekannt, ob ein entsprechender Befangenheitsantrag gestellt wurde.

Das Gericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen mit folgenden Überlegungen:

Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken.

Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge dies mit einer geringeren Impfquote in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen.

Trotz der Irreversibilität der Impfung werden den Betroffenen damit aber keine derart hohen Gesundheitsrisiken auferlegt, dass sie im Rahmen einer Folgenabwägung deutlich die Risiken, die für vulnerable Personen entstehen, überwiegen.

Nach wie vor ist die Pandemie durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt, mit der eine große Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für vulnerable Personen einhergeht.

Für diese vulnerablen Personen ist auch im Hinblick auf die Omikronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Übertragungsketten besonders wichtig. Dazu kann ausweislich der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten eine COVID-19-Impfung in einem relevanten Maß beitragen.

Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber.

Das Gericht folgt allein den Argumenten der Impfbefürworter.
Das war zu erwarten. Um die Entscheidung in die gewünschte Richtung zu lenken, hat das Gericht erkennbar eine Vielzahl von bekannten Faktoren unberücksichtigt gelassen.

Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens wurden nicht geprüft.
Das Gericht hat keine hinreichenden Überlegungen angestellt, wie die Klage in der Hauptsache wahrscheinlich ausgehen würde. Ob zu Gunsten der Kläger oder zu Gunsten des Staates. Diese erforderliche überschlägige Prüfung der Hauptsache ist unterblieben. Dies, obwohl genügend Zeit vorhanden war. Die Klage war im Dezember 2021 eingereicht worden. Dennoch hat das Gericht so argumentiert, als ob der Ausgang des Hauptsacheverfahrens völlig offen wäre.

Risikoabwägungen fielen willkürlich zu Lasten der Antragsteller aus.
Das Gericht hat die Nachteile der Antragsteller grundsätzlich geringwertiger eingestuft als die vulnerabler Menschen wie z.B. Bewohner von Altenheimen. Diese Abwägungen sind aber in keinem Punkte konkretisiert worden. Das Gericht hat keine Maßstäbe aufgezeigt, an Hand derer sich die Herleitung ihre Entscheidung nachvollziehen ließe.

Vielzahl wichtiger Faktoren wurden nicht beachtet.
Andererseits hat das Gericht eine Vielzahl von Faktoren unbeachtet gelassen. Diese hätten aber wesentlichen Einfluss auf den Ausgang der Entscheidung gehabt.

Hierzu zeigt die Analyse die wichtigsten Aspekte auf, die zu berücksichtigen gewesen wären. Denn sie gehören zum Wissenschaftlichen Diskurs, auch wenn die Medien die abweichenden Meinungen nicht zu Wort kommen lassen.

Impfungen schützen nicht vor Ansteckung.
Heimbewohner sind nicht vor Infektionen geschützt, obwohl sie vollständig geimpft sind. Angeblich schützt die Impfung vor schweren Verläufen. Ihnen wird die Wirkung zugeschrieben, sie würden die Krankheitsverläufe nach einer Infektion abmildern und tödliche Ausgänge minimieren.

Gericht hält die Impfungen trotz erwiesener Unwirksamkeit für erforderlich.
Da die Impfungen ihren eigentlichen Zweck nicht erreichn können, verschiebt das Gericht Wirkungen der Impfungen auf Felder, die typischerweise nur bei Medikamenten als Indikation angeführt werden. Impfungen sollen die Verbreitung einer Krankheit verhindern. Das tun die Covid-Impfstoffe aber nicht. Dennoch hält das Gericht die Impfpflicht für erforderlich.

Das Gericht widerspricht sich selbst.
Das Gericht unterstellt den Impfstoffen die Wirkung eines milderen Krankheitsverlaufes oder eines verminderten Sterberisikos. Dennoch schätzt es diese Risiken für geimpfte vulnerable Menschen als deutlich höher ein, als die noch großenteils unbekannten Nebenwirkungsrisiken der Impfungen. Das Gericht lässt nicht erkennen, wie es zu seinem Abwägungsergebnis gekommen ist.

Schutzgewinn durch Impfung der letzten Ungeimpften ist gleich Null.
Auch bereits geimpfte Mitarbeiter sind ihrerseits nicht vor Infektionen durch Dritte geschützt. Sie können also genau so wie ungeimpfte Mitarbeiter die Infektion in die Einrichtung tragen.
Selbst nach Impfung der letzten zwei bis drei Mitarbeiter können diese sich infizieren und Heimbewohner anstecken. Die Impfwirkung ist damit nicht geeignet, ihren Zweck zu erfüllen.

Ungeimpfte haben eine bessere Immunabwehr als Geimpfte.
Ungeimpfte haben im Übrigen durch die Kreuzimmunität einen bessere Immunabwehr als Geimpfte. Kliniken bestätigen denn auch, dass sie auf ihren Intensivstationen keine Patienten haben, die bereits einmal an einer Corona-Infektion erkrankt waren.

Ziel der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist es, die letzten Ungeimpften auch noch zu Impfen. Die Impfquote liegt in diesen Einrichtungen in der Regel bei 95%. Das heißt, einige wenige Impfungen bewirken, wenn überhaupt, nur einen relativ geringen Zuwachs an Schutzwirkung. Dieser wird denn auch vom Gericht bewusst überschätzt, ohne erkennen zu lassen, woraus es das ableitet.

Gericht überschätzt die angestrebte Schutzwirkung.
Die Risiken der Impfung werden dagegen klein geredet. Das Gericht beachtet den aktuellen Wissensstand nicht einmal ansatzweise. Es reflektiert die vorhandene Datenlage weder quantitativ noch qualitativ.

Unberücksichtigt bleibt auch, dass die unsichere Datenlage ihre Ursache darin hat, dass die Impfstoffe nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und Vorsicht entwickelt wurden. Dafür fehlte einfach die Zeit. Deshalb hätte die Impfstoffe gar nicht erst zugalassen werden dürfen.

Unbedenklichkeit der Impfpräparate ist bislang unbewiesen.
Die Entwicklung eines Impfstoffes dauert normalerweise 8 bis 13 Jahre. Dabei werden Wirkung, Verträglichkeit und Nebenwirkungen in zeitlich nacheinander durchgeführten Studien geprüft. Die Parallelisierung der zeitintensiven Entwicklungsstufen führt zu unverantwortbaren Anwendungsrisiken. Es fehlen die Erkenntnis- und Lernschritte aus den einzelnen Studien, um die Unbedenklichkeit eines Impfstoffes für alle Bereiche nachweisen zu können. Genau diese Nachweise müssen jetzt nachgeholt werden. Die Unbedenklichkeit der Impfpräparate konnte aber bislang nicht belegt werden. Das Gericht hat diese wissenschaftlichen Standards für die Impfstoffentwicklung einfach ausgeblendet.

Impfstoffe ohne reguläre Zulassung kommen zum Einsatz.
Das Gericht verliert kein Wort darüber, dass die Impfstoffe bislang ausnahmslos nur über eine bedingte Zulassung verfügen. Denn dafür fehlte die wissenschaftlich evidente Datenbasis. Gerechtfertigt wurde dies mit der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Diese hat das Parlament aber zum  25.11.2021 auslaufen lassen. Dennoch wird die Impfkampagne weiter vorangetrieben. Zum Einsatz kommen die Impfstoffe, denen die reguläre Zulassung fehlt.

Die Beweislast der Impf-Risiken wird den Kritikern aufgebürdet.
Nicht die Impfstoff-Hersteller müssen die Unbedenklichkeit ihrer Produkte nachweisen. Politik und Hersteller haben sich nicht die erforderliche Zeit genommen, die Risiken vor Markteinführung ihrer Impfstoffe in klinischen Studien zu evaluieren. Vielmehr müssen jetzt die Impfkritiker die Risiken und Nebenwirkungen beweisen.

Bürger werden als Versuchsobjekte missbraucht.
Die Bürger müssen jetzt ihr Leben bei den Impfungen als Testpersonen aufs Spiel setzen, um die Daten der fehlenden Studien nachzuholen. Viele Menschen können sich nicht dagegen wehren. Sie stehen so unter Druck, dass sie ihr Urteilsvermögen nicht mehr unbeeinflusst einsetzen können. Die Menschen wurden und werden immer wieder aufs Neue in Angst und Schrecken versetzt. Sie sollen sich dem fügen, was der Staat von ihnen verlangt.


Gericht unterdrückt Erkenntnisse regierungskritischer Fachleute.

Das Gericht sützt sich allein auf die staatliche Propaganda. Es lässt nur die wissenschaftlichen Erkenntnisse gelten, die das Narrativ ihres Impfdiktates stützen können. Daten und Fakten regierungskritischer Wissenschaftler werden unterdrückt. Alle bisherigen Daten und Fakten, die die Regierung als Begründung für ihr Handeln nannte, waren intransparent und konnten einer kritischen Prüfung nicht Stand halten.

Impfungen ohne Einwilligung verstoßen gegen den Nürnberger Kodex.
Die Bürger werden vor der Impfung nicht über Risiken und Nebenwirkungen aufgeklärt. Ganz einfach, weil dafür die erforderlichen Studiendaten fehlen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den Impfungen um unerlaubte Menschenversuche, die gegen den Nürnberger Kodex verstoßen.

Nürnberger Kodex verlangt eine freiwillige Zustimmung der Versuchsperson.
Anlass für den Nürnberger Kodex waren die während der Zeit des Nationalsozialismus im Namen der medizinischen Forschung begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insbesondere „verbrecherische medizinische Experimente“ und Zwangssterilisationen.
Er besagt, dass bei medizinischen Versuchen an Menschen

  • „die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson unbedingt erforderlich (ist). Das heißt,
  • dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben;
  • dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen;
  • dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können“.  (Wikipedia)


Die Einschränkung der freien Berufsausübung ist verfassungswidrig.
Das Gericht geht ohne Weiteres davon aus, dass Arbeitnehmer eine Einschränkung ihrer freien Berufsausübung nach Art. 12 GG hinnehmen müssen. Es “übersieht”, dass das Gesetz – hier § 20 a IFSG – keine Einschränkung des Arti 12 GG nennt.
Art. 19 Abs. 1, Satz 2 bestimmt ausdrücklich:

  • “Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

Das heißt, dass das Grundrecht, das eingeschränkt werden soll, in diesem Gesetz ausdrücklich genannt sein muss. Hieran fehlt es aber im vorliegenden Fall. Die Einschränkung der freien Berufsausübung kann sich also nicht auf dieses Gesetz stützen. Das ist verfassungswidrig.

Die bedingten Zulassungen der Impfstoffe müssen widerrufen werden.
Das Gericht negiert die teilweise lebensbedrohlichen Nebenwirkungen der Impfstoffe, die in der kurzen Zeit der Anwendung bekannt geworden sind. Ebenso unterdrückt das Gericht Hinweise anderer Wissenschaftler, die vor nachhaltig bleibenden Impfschäden warnen.
Vor diesem Hintergrund ist auch die bedingte Zulassung der Impfstoffe durch die EMA zu beurteilen. Nach dem aktuellen Kenntnisstand müssen die bedingten Zulassungen alle widerrufen werden. Denn diese Zulassungen gelten maximal für ein Jahr , sofern die epidemische Notlage von nationaler Tragweite solange fortbesteht. Diese ist aber am 25.11.2021 ausgelaufen.

Gericht sieht Verlust des Arbeitsplatzes nicht als schweren Nachteil für Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer laufen Gefahr, auf Grund ihrer persönlichen ablehnenden Impfentscheidung ihren Arbeitsplatz und damit ihre Existenzgrundlage zu verlieren. Das Gericht sieht diesen Nachteil des Arbeitnehmers aber auf Dauer nicht als unumkehrbar an. Bis die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache entschieden ist, können mehrere Jahre vergehen. Einem arbeitslos gewordenen Mitarbeiter droht bis dahin die Zerstörung seiner existenziellen Lebensgrundlagen. Das sieht das Gericht aber offensichtlich nicht als schweren Nachteil an.

Informationelles Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer verletzt – Art. 2 GG
Ebenfalls unberücksichtigt bleibt die Frage, warum es Arbeitnehmern zuzumuten ist, ihren Impfstatus gegenüber dem Arbeitgeber preiszugeben. Denn damit wird ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht verletzt. Bislang hatte der Arbeitgeber kein Recht zu erfahren, woran seine Mitarbeiter erkrankt sind. Jetzt sollen sie sicherstellen, dass kein Mitarbeiter einen anderen anstecken kann. Das Ziel ist nicht erreichbar. Denn auch Geimpfte können sich und andern anstecken. Damit ist die Maßnahme zwecklos und verfassungswidrig.

Einschränkung der Arbeitgeber in ihrer freien Berufsausübung – Art. 12 GG
Andererseits bedeutet die Auskunftspflicht gegenüber dem Gesundheitsamt für den Arbeitgeber einen massiven Eingriff in seine freie Berufsausübung. Es schränkt seine Freiheit ein, die Arbeitsprozesse in seinem Unternehmer zu organisieren und sein Verhältnis zu seinen Mitarbeitern zu gestalten. Diese Einschränkung des Art. 12 hätte in § 20 a IFSG genannt werden müssen. Das fehlt aber. Deshalb ist die Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber verfassungswidrig.

Impfzwang gefährdet den Bestand der Unternehmen.
Das Gericht geht ohne weiteres davon aus, dass Mitarbeiter, die die Impfung ablehnen, das Unternehmen verlassen werden. Dem Arbeitgeber droht damit ein personeller Aderlass, der die Leistungsfähigkeit seines Unternehmens nachhaltig gefährdet. Das kann ihn die Existenz kosten.

Kein signifikant verbesserter Gesundheitsschutz für vulnerable Menschen
Völlig unberücksichtigt bleibt auch der Aspekt, dass die Einrichtungen für vulnerable Menschen in der Regel auch jetzt schon über ein ausgefeiltes Hygienekonzept verfügen. Da wäre die Frage zu klären gewesen, ob die Impfung ein bis zwei weiterer Mitarbeiter (bei 95% Impfquote) überhaupt einen signifikant verbesserten Gesundheitsschutz der vulnerablen Menschen bewirken kann.

Unkalkulierbare Impfrisiken sind nicht zumutbar.
Es ist bekannt, dass sich Geimpfte trotz Impfung anstecken. Auch sie können das Virus an Dritte weitertragen. Das heißt, trotz Impfung der wenigen letzten Mitarbeite sinkt das Infektionsrisiko nicht spürbar. Impfpflichtigen Arbeitnehmern drohen dagegen bekannte und unbekannte Impf-Nebenwirkungen. Diese sind für sie mit unkalkulierbaren Gesundheitsrisiken verbunden.

Das Gericht verteidigt nur seine vorgefertigte Meinung.
Das Gericht hat nur imfp-unkritische Befürworter der Impfung als sachverständige Dritte angehört. Das zeigt, dass es dem Gericht nur darum ging, die aus seiner Sicht wünschenswerte Entscheidung begründen können. Alle anderen Argumente wurden ausgeblendet. Das Gericht beweist damit seine Voreingenommenheit.

Fazit:
Das Urteil ist ein Dokument intellektueller Unredlichkeit. Die ablehnende Eilentscheidung fußt auf einseitig gefilterten Fakten, Widersprüchen, nicht nachvollziehbaren Bewertungen und unplausiblen Schlussfolgerungen. Sie ist grob rechtsfehlerhaft und damit rechtswidrig.

Tipp für betroffene Arbeitnehmer:
In einem kurzen Video gibt Rechtsanwalt Ralf Ludwig betroffenen Arbeitnehmern dazu folgende Empfehlung:

Bitten Sie das Gesundheitsamt: „Ich darf nicht geimpft werden. Bitte überprüfen sie das.“
Wie vom RKI empfohlen, möge es Sie an ein allergologisches Fachzentrum überweisen. In Deutschland gibt es lediglich 12. Da sind Wartezeiten unvermeidlich.
Solange ihre Impfunfähigkeit nicht amtlich überprüft ist, besteht praktisch ein vorläufiger Schutz vor weiteren Maßnahmen Seitens des Staates als auch des Arbeitgebers.

____________________________________________________

Wer diesen Beitrag kommentieren will, kann das weiter unten im Kommentarfeld  tun. Anonymisierte Beiträge können leider nicht veröffentlicht werden.
Jan f. Lüth

Jan Buch in Haltung

Nach dem Jura-Studium fogten 20 Jahre kaufmännische Verantwortung in Handels- und Industriebetrieben. Seine Erfahrungen aus der betrieblichen Praxis gibt er seit mehr als 20 Jahren in Form von in Seminaren, Workshops und Einzelcoaching weiter.

Teile dies in deiner Community