Corona-Ticker 04 -Update: Überbrückungshilfe 2.0 für Solo-Selbständige und Freiberufler

Aktualiert am 08.12.2020

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können weiterhin Liquiditätshilfen erhalten.

Diesen Unternehmen hilft der Bund mit der Corona-Überbrückungshilfe mit direkten Zuschüssen zu betrieblichen Fixkosten. Die Hilfe muss nicht zurückgezahlt werden, wenn die Förderkriterien nachweisbar eingehalten worden sind.

Hier findest Du einen Überblick über die wichtigsten Förderkriterien.

Voraussetzungen für die Förderung in Phase 2 für Sept. bis Dez. 2020

  1. Du hast vor dem 31. Oktober 2019 gegründet.
  2. Du übst Deine Freiberuflichkeit bzw. Solo-Selbstständigkeit im Haupterwerb aus. (Nur im Nebenerwerb reicht nicht.)
  3. Zur Antragstellung  ist berechtigt,
    wer entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten hatte
    oder
    einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
  4. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November, Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten.Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
    60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
    40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent
  5. Wenn Du nach April 2019 gegründet hast, werden statt April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich herangezogen.
  6. Du kannst den Antrag nicht selbst stellen. Du musst dafür einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt einschalten.
  7. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021.

Was gefördert wird

Die Überbrückungshilfe besteht in der teilweisen Erstattung der Fixkosten. Eine Definition von Fixkosten findest Du hier.

Bemessungsgrundlagen der Förderung

Für die Fördermonate September, Oktober, November, Dezember 2020 hattest Du oder erwartest Du Umsatzeinbrüche im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten des Vorjahres.

Anmerkung:  Es empfiehlt sich, den Antrag erst nach Ablauf des Förderzeitraums zu stellen. So kannst Du mit Deinen tatsächlichen Umsatzzahen und Fixkosten arbeiten.

Höhe der Überbrückungshilfe

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs in den Monaten Juni, Juli, August 2020:

 Umsatzprognose Fördersatz
·      Umsatzeinbruch über 70 % gegenüber dem
Vorjahresmonat
90 %  der förderfähigen Fixkosten
·      Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % gegenüber dem Vorjahresmonat 60 %  der förderfähigen Fixkosten
·      Umsatzeinbruch zwischen 30 % bis 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat 40 % der förderfähigen Fixkosten
·      Umsatzeinbruch weniger als 30 % gegenüber dem Vorjahresmonat keine Förderung

Wenn Du zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet hast, kannst Du die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranziehen.

Die Berechnung wird für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.

Die monatliche Überbrückung ist für kleine Unternehmen in Abhängigkeit der Beschäftigtenzahl gedeckelt:

  • bis zu 5 Beschäftigten maximal 3.000 Euro pro Monat,
  • bis zu 10 Beschäftigten maximal 5.000 Euro pro Monat.

Als förderfähige Fixkosten gelten unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, z.B. Kosten für Auszubildende und Grundsteuern.

Aufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 Prozent der Fixkosten geltend gemacht werden.
Dein Unternehmerlohn aber ist nicht förderfähig.

Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen.

Das Antragsverfahren

Das Verfahren hat zwei Stufen:

  1. Die Antragstellung über den Steuerberater.
  2. Auf die Bewilligung folgt die Schussabrechnung. Nach Ablauf des Förderzeitraumes teilt Dein Steuerberater der Bewilligungsstelle mit, ob die tatsächlichen Zahlen mit den prognostizierten Zahlen übereinstimmen. Sofern die Zahlen von denen im Antrag negativ abweichen, sind die gezahlten Zuschüsse ganz oder teilweise zurück zuzahlen.
    Umgekehrt ergibt sich aber kein Anspruch auf Nachzahlungen

Erforderliche Unterlagen

  1. Umsatzsteuervoranmeldungen für April und Mai 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April und Mai 2020,
  2. Jahresabschluss 2019
  3. Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019
  4. Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019
  5. Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller bereits eine Soforthilfe gewährt wurde.
  6. Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 abgestellt werden.
  7. Falls das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit ist, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung.

Schlussabrechnung

Nach Ablauf des Förderzeitraums am 31. August 2020, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2020 hat der Steuerberater die Schlussabrechnung für den Antragssteller bei der Bewilligungsstelle vorzulegen. Im Einzelnen:

  • Umsatzeinbruch:
    Nach dem Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich eingetretenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 werden diese durch den Steuerberater an die Bewilligungsstelle übermittelt.Ergibt sich daraus, dass der durchschnittliche Umsatzeinbruch von 60 Prozent entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, also die grundsätzliche Förderberechtigung nicht vorgelegen hat, sind alle bereits ausgezahlten Zuschüsse zurückzuzahlen.

Zudem teilt der Steuerberater bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen der Bewilligungsstelle den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in jedem einzelnen Fördermonat mit. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.

Der Steuerberater berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.

  • Betriebliche Fixkosten:
    Der Steuerberater übermittelt zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstelle. Ergeben sich daraus negative Abweichungen von der Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat zurückzuzahlen.

Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind nicht zu verzinsen.

Für den Fall, dass der Antragsteller dem Steuerberater keine Unterlagen für die Schlussabrechnung zur Verfügung stellt oder für diesen nicht mehr erreichbar ist, informiert der Steuerberater die Bewilligungsstelle des Landes über diesen Umstand. Weitergehende Verpflichtungen bestehen für ihn nicht.

Steuerpflicht des Zuschusses

In der Einkommensteuer ist der Zuschuss eine steuerbare Betriebseinnahme. Es fällt aber keine Umsatzsteuer an.

Kritik

Die wirtschaftlichen Folgen des verordneten wirtschaftlichen Lockdowns sind noch lange nicht überwunden. Es ist zu begrüßen, dass es nochmals eine Überbrückungshilfe gibt. Es ist kein Förderkredit, sondern ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss. Im Gegensatz zum ersten Corona-Soforthilfeprogramm hängen jetzt aber die Trauben höher.

Planungssicherheit fehlt

Allerdings unterliegt dieser „nicht rückzahlbare Zuschuss“ einem wichtigen Vorbehalt: Nämlich dem, dass Du nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nachweisen musst, dass Deine Umsatz- und Kostenschätzungen auch tatsächlich  in dieser Höhe eingetreten sind. Wenn nicht, dann musst Du den Zuschuss ganz oder teilweise zurückzahlen.

Die aktuelle Regelung verletzt den Gleichheitsgrundsatz

Die Überbrückungshilfe gibt es nur für Fixkosten. Das sind die Betriebsausgaben, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit direktem Material- und Lohnaufwand für einen Kundenauftrag stehen. Demnach gehören auch Personalkosten zu den Fixkosten.

Die aktuelle Regelung schließt aber Unternehmerlohn von den förderfähigen Fixkosten aus. Wie ich das verstehe, ist damit der kalkulatorische Unternehmerlohn gemeint. Diesen entnimmst Du Dir als Solo-Selbständer monatlich aus Deinem Gewinn. Damit bestreitest Du Deine Lebenshaltungskosten.

Würdest Du Deine Tätigkeit z.B. in der Rechtsform einer GmbH ausüben, dann würdest Du Dir auch jeden Monat einen Betrag zu Bestreitung Deiner Lebenshaltungskosten auszahlen. Aber in diesem Falle wären das Personalkosten. Diese wären dann als monatliche Fixkosten bei der Höhe der Überbrückungshilfe zu berücksichtigen. Das ist ungerecht.

Antragsteller müssen einen Steuerberater einschalten

Die Regierung hat den Bürgern in der Corona-Krise von Anfang an ihr Vertrauen entzogen. Bei dem nun aufgelegten zweiten Hilfsprogramm ist das jetzt genau so. Die Bürger dürfen ihre  Anträge nicht selbst stellen. Du bist gezwungen, einen Steuerberater einzuschalten. Und das kostet Dich Geld.

Unternehmer und Selbständige dürfen seit jeher ihre Steuerklärung selbst erstellen und beim Finanzamt vorlegen. Von Ausnahmen abgesehen, brauchen sie keinen Steuerberater einzuschalten. Es besteht daher überhaupt keine Veranlassung, ihnen jetzt dieses Recht abzusprechen, ihren Antrag mit den erforderlichen Nachweisen selbst zu stellen.

Offensichtlich unterstellt die Bundesregierung aber allen in der Wirtschaft selbständig Tätigen, sie seien potenzielle Betrüger. Dafür gibt es keine Veranlassung. In Schleswig-Holstein zum Beispiel ergaben sich bei 75.000 Förderanträgen jetzt 250 Verdachtsfälle. Das sind 0,33%. Wohl gemerkt: Verdachtsfälle, keine erwiesenen Betrugsfälle.

Es geht nicht an, dass die relativ wenigen Betrugsversuche beim Corona-Soforthilfe-Programm zur generellen Gefahr hochstilisiert werden. Um diese Betrugsrisiken einzudämmen, wären andere, weniger einschneidende Maßnahmen völlig ausreichend gewesen. Die Bundesregierung ist hier weit über das Ziel hinausgeschossen. In diesem Ausmaß verletzt diese Regelung das Übermaßverbot.

Für diese Regelung gibt es keine Rechtfertigung. Abgesehen davon, dass der Steuerberater jeden Antrag nur unter dem Vorbehalt stellen wird:  „Dieser Antrag stützt sich auf mir vorgelegte Unterlagen und erteilte Auskünfte.“ Das heißt, falls da Fehler im Antrag stecken, musst dennoch Du als Antragsteller dafür haften.

Im Übrigen hast Du selbst keinen Zugriff auf das Antragsformular. Es findet sich auf der Antragsplattform des BMI. Zugang haben nur Steuerberater mit ihrer Zulassungsnummer. Das kann man nur noch als Entmündigung des Bürgers bewerten.

Schadensersatz wegen Eingriff in die freie Berufs- und Gewerbeausübung

Die Corona-bedingten Eingriffe des Staates in Dein Grundrecht der freien Berufs- und Gewerbeausübung sind nicht verfassungskonform. Denn im Infektionsschutzgesetz fehlt ein Rechtsanspruch auf Entschädigung für Einkommenseinbußen der Selbständigen, die aus dem Lockdown folgen.

Almosen mit Strafandrohung

Es ist deshalb in meinen Augen nicht zulässig, die Unternehmen und Selbständigen auf ein „Almosen“ des Staates in Form einer Subvention ohne Rechtsanspruch zu verweisen. Denn die Regierung allein hat den Lockdown zu verantworten und den dadurch entstandenen Schaden den Unternehmen und Selbständigen zu ersetzen.

Jetzt wird Dir dieser Rechtsanspruch auf Schadensersatz gönnerhaft als Wirtschaftsförderungsgeschenk verkauft. Dies geschieht in Form einer Subvention. Ohne jeden Rechtsanspruch. Und dann drohen Dir auch noch Strafrisiken wegen möglichen Subventionsbetrugs.

Mangelnde Transparenz

Und dann musst Du Dich auch noch auf die Angaben Deines Steuerberaters verlassen. Für viele Mandanten sind die Auswertungen des Steuerberaters ein Buch mit 7 Siegeln. In der Regel kannst Du nicht überprüfen, ob Deine Belege richtig verbucht worden sind.

Fazit

Zuerst solltest Du Dir die benötigten Antragsdaten zusammenstellen (lassen).  Nur so kannst Du entscheiden, ob Du Aussicht auf eine Überbrückungshilfe hast.

Erst danach solltest Du einem Steuerberater beauftragen, in Deinem Namen den Antrag auf Überbrückungshilfe zu stellen.

Deine weitere Vorgehensweise hängt davon ab, welche der unten genannten Situationen auf Dich zutrifft.

Variante 1
Ein Steuerberater oder ein Kontierungsbüro erledigt Deine Buchhaltung

Lass Dir die Umsätze der Vergleichsmonate des Vorjahres ausdrucken und die Summen der monatlichen Fixkosten der Fördermonate. So kannst Du entscheiden, ob Dein Antrag Aussicht auf Erfolg hat. In der Regel werden die Belege erst ca. 4 Wochen nach dem abgelaufenen Monat erfasst. Hier solltest Du darauf dringen, dass das so schnell wie möglich passiert.

Variante 2
Du brauchst keine unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen zu machen

Entweder bist Du davon befreit, weil Du die Kleinunternehmerregelung für Dich in Anspruch nimmst. Oder Deine jährliche Umsatzsteuer ist so gering, dass Du die Umsatzsteueranmeldung nur einmal im Rahmen Deiner jährlichen Einkommensteuererklärung abgeben musst.

In beiden Fällen hat Dein Steuerberater vermutlich festgelegt, dass die Buchungen nicht monatlich erfolgen. Vielmehr werden alle Belege des gesamten Jahres erst nach Ablauf des Geschäftsjahres erfasst.

Das könnte heißen: Dein Steuerbüro hat möglicherweise bis zum heutigen Tag noch keine Belege des abgelaufenen Geschäftsjahres 2019 gebucht. Aber auch die Belege des laufenden Jahres  sind noch nicht erfasst. Beides müsste dann dringend nachgeholt werden, damit der Antrag noch bis Ende August 2020 gestellt werden könnte. Das könnte angesichts der Ferienzeit eng werden.

Möglicherweise schlägt Dir Dein Steuerberater vor, den Antrag auf der Grundlage von geschätzten Werten zu stellen. Dabei ist aber zu bedenken, dass Du das Risiko kaum einschätzen kannst, ob Du gegebenenfalls die erhaltene Überbrückungshilfe später doch noch zurückzahlen musst.

Variante 3
Du erledigst Deine Buchhaltung bislang selbst

Dann müsstest Du Dir einen Steuerberater suchen, der Deine Buchhaltungsunterlagen überprüft und die erforderlichen Daten zusammenstellt.

Resümee

Für Dich als Solo-Selbständiger oder Freiberufler geht es um eine Überbrückungshilfe von insgesamt maximal 3 mal 3.000 €, also 9.000 €. Das ist schon ein Betrag, für den es sich zu kämpfen lohnt. Selbst dann, wenn Du davon noch das Honorar für Deinen Steuerberater abziehst.

Der Antrag muss spätestens bis 30. September 2020 gestellt werden. Es ist von Vorteil, den Antrag erst möglichst spät zu stellen. So hast Du weitest gehend reale Antragsdaten. Diese können sich nachträglich noch geringfügig ändern. Damit sinkt Dein Risiko, die Überbrückungshilfe ganz oder teilweise zurückzahlen zu müssen.

Dennoch ist aber nicht ganz auszuschließen, dass im zweiten Schritt die Kontrolldaten zu einer nachträglichen Reduzierung der Überbrückungshilfe führen. Dann könnte die verbleibende Förderung unter Umständen sogar niedriger Ausfallen, als die Kosten für den eingeschalteten Steuerberater.

Dieses Risiko ist aus derzeitigem Kenntnisstand nicht kalkulierbar. Jeder muss letztendlich die Entscheidung für sich alleine treffen, ob er die Überbrückungshilfe beantragen will.

Euer Jan f. Lüth

Willst Du wissen, wann mein nächster Blog erscheint, meine nächsten Workshops laufen?
Dann abonniere einfach meinen Newsletter

Wer diesen Beitrag kommentieren will, kann das weiter unten im Kommentarfeld  tun.

Der Autor: Jan Friedrich Lüth

Jan Buch in Haltung

Nach dem Jura-Studium fogten 20 Jahre kaufmännische Verantwortung in Handels- und Industriebetrieben. Seine Erfahrungen aus der betrieblichen Praxis gibt er seit mehr als 20 Jahren in Form von in Seminaren, Workshops und Einzelcoaching weiter.

Teile dies in deiner Community