Corona-Ticker 01 – Corona-Soforthilfe auch bei privaten Rücklagen?

Monalisa-Corona

Um es vorweg zu sagen: Ich meine JA.

Immer wieder höre ich die Meinung: „Ich brauche keinen Antrag zu stellen. Ich bekomme sowieso nichts. Denn ich habe Rücklagen.“

Ich schreibe Euch aus Flensburg. Mir liegt das Schleswig-Holsteinische Antragsformular vor. Das könnt Ihr Euch bei der Investionsbank Schleswig-Holstein runterladen. Hier ist der Link:

Das Corona-Soforthilfe-Programm

Die Corona-Soforthilfe ist ein Programm des Bundes, das von den einzelnen Bundesländern umgesetzt wird. Die Antragsformulare der anderen Bundesländer sehen ähnlich aus.

Die Frage nach dem Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. für den Liquiditätsengpass fällt immer etwas unterschiedlich aus. Im Grunde geht es aber immer darum, ob Du als Unternehmer, Einzelunternehmer oder Freiberufler durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten bist.

Im Schleswig-Holsteinischen Antrag musst Du z.B. bestätigen, dass „

die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, „um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“

Muss ich meine Rücklage einsetzen?

An dieser Stelle brechen viele Solo-Selbständige ihre weiteren Bemühungen ab. Denn ­sie haben Rücklagen gebildet. Diese verstehen sie als „vorhandene liquide Mittel“, die sie zur Überwindung des Liquiditätsengpasses einsetzen müssten. Das sehe ich anders.

Stellt Euch vor, Ihr betreibt Euer Unternehmen als GmbH (mit einem oder mehreren Gesellschaftern) oder als UG (Ein-Mann-GmbH). In der Regel zahlen sich die geschäftsführenden Gesellschafter eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Wenn dann am Jahresende noch etwas übrig bleibt, wird der Gewinn entnommen. Oder man belässt ihn im Unternehmen. Dann sind im Unternehmen liquide Mittel vorhanden, die die GmbH dann zur Überwindung des Liquiditätsengpasses einsetzen muss.

Nehmen wir an, der GmbH fehlen aber solche Rücklagen. Dann sind die Gesellschafter nicht verpflichtet, der GmbH das nun aktuell fehlende Geld aus ihrem bereits versteuerten Privatvermögen zur Verfügung zu stellen. Auch nicht leihweise. Dann wäre ja die Haftungsbeschränkung einer GmbH wirkungslos.

Und jetzt frage Dich. Warum sollst Du dann den betrieblichen Liquiditätsengpass aus Deinen Privatvermögen (d.h. bereits versteuerten Gewinnen) überbrücken? Dann wärst Du ja gegenüber dem Unternehmer einer GmbH ungerechtfertigt benachteiligt.

Muss ich meinen Dispo in Anspruch nehmen?

Um es vorweg zu sagen: Ich denke NEIN.
Sinn und Zweck der Corona-Soforthilfe für Solo-Selbständige ist es, ihnen in einer wirtschaftlich bedrohlichen Situation zu helfen, die durch staatliche Zwangsmaßnahmen hervorgerufen worden ist, also ohne Dein Verschulden. Dann kann der Staat auch nicht von Dir verlangen, dass Du Dich zur Überwindung des Liquiditätsengpasses verschuldest, indem Du Deinen Dispokredit vollständig ausschöpfst. Denn Du weißt ja gar nicht, wann Du diesen Kredit wirst zurückzahlen können.

Dasselbe gilt meiner Meinung nach übrigens auch für eine GmbH. Denn auch die weiß nicht, wie sie den Dispokredit jemals wieder zurückführen soll.

Fazit:   Stellt Euren Antrag auf Corona-Soforthilfe.

Wir haben bei uns eine geschlossene Facebook-Gruppe für gestartete Existenzgründer,  Klein-Unternehmer, Solo-Selbständige Freiberufler und Künstler. Aus aktuellem Anlass helfen wir uns hier gegenseitig ganz hervorragend. Die Gruppe hat den Namen: < Existenzgründer Flensburg und Umgebung >. Wenn Du in unserer Gruppe Mitglied werden möchtest, dann melde Dich hier bei uns an.

In diesem Sinne: Kopf hoch und bleibt gesund

Euer Jan f. Lüth

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Der Autor: Jan Friedrich Lüth

Jan Buch in Haltung

Nach dem Jura-Studium fogten 20 Jahre kaufmännische Verantwortung in Handels- und Industriebetrieben. Seine Erfahrungen aus der betrieblichen Praxis gibt er seit mehr als 20 Jahren in Form von in Seminaren, Workshops und Einzelcoaching weiter.

 

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