Corona-Essay 04: Das entfesselte Corona-Kabinett Merkel

Darf das sein? Um es vorweg zu sagen: NEIN !

So können wir uns vor Übergriffen der Regierung schützen.

Die Regierung stützt ihre Notverordnungen auf das Infektionsschutzgesetz (IFSG).

Hammer-Urteil

In § 28 IFSG heißt es:
„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder
ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, …“

Isolierung tatsächlich Infizierter

Das heißt, dass sich die dort beschriebenen Maßnahmen nur auf solche Menschen beziehen, die Krankheitssymptome aufweisen. Diese dürfen dann z.B. isoliert werden, um drohende Ansteckung Dritter zu vermeiden.

Quarantäne für Personen
Risikogruppe 80%

In konkreten Verdachtsfällen deckt das Gesetz auch noch präventive Qurantäneanordnungen gegenüber den Menschen, die mit einem tatsächlich Erkrankten direkten Kontakt hatten. Dagegen sind rein präventive Quarantänemaßnahmen ohne konkreten Verdacht nicht zulässig, Dies, obwohl zwar ein positiver Corona-Test vorliegt, aber keine Grippeanzeichen erkennbar sind. Corona-PCR-Tests sind nämlich nicht für diagnostische Zwecke zugelassen.

Zu den Risikogruppen, die mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf rechnen müssen, gehören Menschen mit Vorerkrankungen sowie Menschen ab einem Lebensalter von 70 Jahren. Geschätzt entspricht das etwa 20% der Bevölkerung.

Praventive Grundrechtseinschränkungen
Für all diese Maßnahmen fehlt der Nachweis ihrer Wirksamkeit!

Alle übrigen rein präventiven Maßnahmen der Regierung bis hin zum Lockdown sind rechtswidrig. Sie belasten den Rest der Bevölkerung, das entspricht 80% der Bürger. Diesen Eingriffen in dier Grundrecht der Bürger
fehlt die Ermächtigungsgrundlage.


Eingeschränkte Grundrechte
Alle bürgerlichen Freiheitsrechte unseres Grundgesetzes sind eingeschränkt!

Diese rein vorsorglichen Grundrechtsbeschränkungen wirken sich damit praktisch auf die gesamte Bevölkerung aus. Sie sind in keiner Weise vom Infektionsschutzgesetz gedeckt.

Aus folgendem Gründen werden die rein präventiven Maßnahmen einer richterlichen Überprüfung nicht standhalten können.

  1. Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 GG
    Jedes Gesetz, das Ermächtigungen an die Regierung delegiert, muss für den Bürger erkennbar und vorhersehbar sein, was zulässig sein soll. Dieser Bestimmtheitsgrundsatz ist hier verletzt. Dafür ist die Umschreibung „der notwendigen Schutzmaßnahmen“ zu ungenau.

    Bislang haben die Gerichte sich so gut wie nicht mit der Frage befasst, ob § 28 IFSG überhaupt eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die maßlosen generalpräventiven „Schutzmaßnahmen“ hergeben.

    Es gibt in der Regel nur einen lapidaren Hinweis, dass in der Formulierung „so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen“, eine hinreichende Generalklausel zu sehen sei, die das präventive Handeln der Exekutive ausreichend legitimiere.

    Eine solche uferlose Auslegung des § 28 IFSG ist aber nicht mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 GG vereinbar. Danach muss dem Bürger schon aus der Ermächtigungsgrundlage erkennbar sein, in welcher Art und Weise er mit Einschränkungen zu rechnen hat.

    Soweit von Menschen eine konkrete Ansteckungsgefahr ausgeht, weil sie bereits erkrankt sind, gibt die Generalklausel an Hand von Beispielen Hinweise, woran gedacht ist. Dies geschieht mit der Formulierung „so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere . . . “  Es geht dabei allein um zwei Gruppen von Bürgern: die erkrankten Ausscheider und die noch nicht erkrankten Kontaktpersonen. Insoweit handelt es sich um gezielte Maßnahmen als Reaktion auf eine konkrete Gefährdungslage.

    Alle übrigen Maßnahmen dagegen zielen darauf ab, Situationen zu verhindern, die eine theoretische Ansteckungsgefahr mit sich bringen könnten. Das betrifft die gesamte übrige Bevölkerung. Für solche generalpräventiven Gesundheitsschutzmaßnahmen gibt das Gesetz aber keine Ermächtigungsgrundlage her. Denn eine so gemeinte Generalklausel hätte ebenfalls Beispiele nennen müssen. Diese hätten den Rahmen erkennen lassen müssen, auf welche einschränkenden Gesundheitsschutzmaßnahmen sich die restliche Bevölkerung einzustellen hätte.
    Eine solche Auslegung der völlig unbeschränkten Generalklausel des § 28 IFSG würde aber gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 GG verstoßen. Sie wäre damit verfassungswidrig. Sie scheidet deshalb als denkbare Auslegungsmöglichkeit aus.

  2. Selbst-Entmachtung des Parlaments
    Nach Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG können Gesetze zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, wenn sie gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Art. 80 Abs. 1 GG  sollte der „Ermächtigungsgesetzgebung aus der Weimarer Zeit“ einen Riegel vorschieben und eine geräuschlose Verlagerung der Rechtsetzungsmacht auf die Exekutive sowie die damit verbundene Veränderung des Verfassungssystems verhindern.

    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts darf sich das Parlament aus diesem Grunde nicht „durch eine Blankoermächtigung an die Exekutive seiner Verantwortung für die Gesetzgebung entledigen und damit selbst entmachten.“

    Seit dem 02. April 2020 liegt dem Parlament ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes vor, das vor der Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes warnt. Genau das aber hat das Parlament getan. Das bedeutet, dass die Regierungen ihre präventiven Maßnahmen nicht auf das Gesetz stützen können. Alle diese Rechtsverordnungen sind deshalb rechtswidrig.

  3. Das Parlament fordert jetzt sein Kontrollrecht zurück
    Auf Veranlassung von Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble hat der Wissenschaftliche Dienst am 19. Oktober 2020 ein Gutachten vorgelegt. Darin empfiehlt er dem Bundestag, die Eingriffsbefugnisse zur Wahrung der Kontrollrechte des Parlaments konkret einzuschränken. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip verpflichten den parlamentarischen Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zuüberlassen. Nur so könne das Kontrollrecht in dem verfassungsmäßig gebotenen Umfang gesichert werden.

  4. Fehlender Rechtsanspruch auf Entschädigung
    Sofern ein Grundrecht per Gesetz eingeschränkt werden soll, muss der betreffende Artikel ausdrücklich im Gesetz angesprochen werden. Maßnahmen, die einen Eingriff in das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) vorsehen, sind nur dann verfassungskonform, wenn das Gesetz zugleich einen Rechtsanspruch auf Entschädigung für betroffene Bürger enthält. Darauf hatte am 2. April 2020 schon der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürger Papier, hingewiesen.

    Einen solchen Rechtsanspruch auf Entschädigung sieht das Infektionsschutzgesetz aber nicht vor. Damit ist dieses Gesetz verfassungswidrig. Alle Verordnungen, die sich darauf stützen sind rechtswidrig.

  5. Subventionshilfen ohne Rechtsanspruch
    Da hilft es auch nicht, dass die Landesregierungen den durch die Maßnahmen wirtschaftlich geschädigten Bürgern Subventionshilfen ohne Rechtsanspruch angeboten haben. Denn die Förderbedingung haben die Ersatzansprüche der Bürger verkürzt oder gar nicht erst vorgesehen.

  6. Unterschiedliche Fördermaßstäbe
    Schließlich haben die Bundesländer unterschiedliche Fördermaßstäbe angelegt. Teilweise, wie z.B. in Hamburg oder Baden-Württemberg, wurde auch ein entgangener „Unternehmerlohn“ (also entgangener Gewinn) berücksichtigt. Hier liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.

  7. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
    Ein weiterer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz besteht in der ungleichen Behandlung von z.B. GmbH´s und Einzelunternehmern. Denn bei GmbH´s gehört der Unternehmerlohn des Geschäftsführers einer GmbH als Personalkosten zu den fixen Betriebsausgaben, bei dem Solo-Selbständigen aber nicht.

  8. Fehlender Beurteilungsmaßstab
    Und da ist noch ein wichtiger Punkt. Alle Maßnahmen können nur so lange getroffen werden, solange „eine epidemische Lage von nationalem Ausmaß“ besteht. Diese wurde vom Bundestag beschlossen und bis zum 31. März 2021 befristet. Das Bundesverfassungsgericht räumt der Exekutive einen weiten Beurteilungsspielraum ein.

    Es besteht aber kein Kriterienkatalog, an Hand dessen man feststellen kann, ob eine „epidemische Lage von nationalem Ausmaß“ gegeben war oder noch ist. In einem Rechtsstaat muss alles staatliche Handeln im wesentlichen absehbar und damit überprüfbar sein. Insoweit hält allein schon die Feststellung dieser angeblich „epidemischen Lage von nationalem Ausmaß“ einer rachtsstaatlichen Überprüfiung nicht stand.

Kritik
Die Regierung hat die Pflicht, Schaden vom deutschen Volk abzuwenden. Die Politik dieser Regierung bewirkt aber genau das Gegenteil. Sie hat den Bürgern das Vertrauen entzogen, ihr Leben in eigener Verantwortung selbstbestimmt zu leben. So, wie sie es in der Vergangenheit immer gemacht haben.

Sie hat die Menschen entmündigt. Und sie hat vor allem die besonders Schutzbedürftigen, die Kranken, die Alten und die Kinder, in großes seelisches Elend gestoßen. Sie schürt bewusst Ängste in der Bevölkerung. Sie benutzt diese Ängste, um die Menschen gefügig zu machen und zu halten. Das muss ein Ende haben.

Wer sich als Selbständiger nicht mit Almosen des Staates abfinden will, muss seine durch die Corona-Maßnahmen verursachten Einbußen als Schadensersatz vor Gericht geltend machen. Es geht dabei um fehlende Umsätze bei weiter laufenden Fixkosten, aber auch variable Kosten. Der dadurch entgangene Gewinn, der für die Lebenshaltung benötigt wird, gehört auch dazu. Dabei können nicht nur vollerwerbstätige Selbständige diese Ansprüche geltend machen. Vielmehr haben auch die jenigen denselben Anspruch auf Schadensersatz, die “nur” im Nebenerwerb tätig sind. Denn auch von denen will das Finanzamt Steuern haben, weil sie ganau so wie die Vollerwerbler mit “Gewinnerzielungsabsicht” ihrer Tätigkeit nachgehen.

Fazit
Wo kein Kläger, da kein Richter. Jedes Gericht kann darüber befinden, ob das Infektionsschutzgesetz eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt. Die darauf fußenden Maßnahmen sind darüber hinaus maßlos. Die bislang angebotenen Subventionshilfen beschränken willkürlich den Kreis der Anspruchsberchtigten wie auch den Umgang der Unterstützung. So geht´s nicht!

Nur wer sich wehrt, auch Gerechtigkeit erfährt.

In diesem Sinne
Euer Jan f. Lüth

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Der Autor: Jan Friedrich Lüth

Jan Buch in Haltung


Nach dem Jura-Studium fogten 20 Jahre kaufmännische Verantwortung in Handels- und Industriebetrieben. Seine Erfahrungen aus der betrieblichen Praxis gibt er seit mehr als 20 Jahren in Form von in Seminaren, Workshops und Einzelcoaching weiter.

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