Corona-Ticker 03: Hilfe auch für Solo-Selbständige im Nebenerwerb?

Monalisa-CoronaUm es vorweg zu sagen: Ich meine JA!

Die Corona-Soforthilfen sind Maßnahmen zur Wirtschaftsförderung in Form von Subventionen. Auf diese Subventionen besteht kein Rechtsanspruch. Damit umgeht die Bundesregierung die verfassungsrechtlich gebotene Entschädigungspflicht bei einem Eingriff  in die grundrechtlich geschützte Berufs- und Gewerbefreiheit. Die Länder sind für die Umsetzung dieser Maßnahmen zuständig.

Im März haben sich Bund und Länder darauf verständigt, ihre Antragsverfahren für die Corona-Soforthilfe bundesweit einheitlich anzugleichen. Deshalb gab es zwischendurch einen Antragsstop. So richtig ist diese Vereinheitlichung aber nicht gelungen. Die Formulierungen weichen immer noch von einander ab. Daher ergeben sich weiterhin Missverständnisse bzw. Verständnisschwierigkeiten. Ich will an dieser Stelle versuchen, für Solo-Selbständige etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Uneinheitliche Länderregelungen

Die meisten Bundesländer machen bei Solo-Selbständigen und Freiberuflern zur Antragsvoraussetzung, dass sie hauptberuflich tätig sind.
Einige Bundesländer machen dagegen diese Einschränkung nicht.

So fehlen  diese einschränkenden Hinweise in den Bundesländern Bayern, Bremen und Hessen.
Niedersachsen nennt nur Soloselbständige, aber keine Freiberufler.
Für Berlin und Nordrhein-Westfalen sind keine Aussagen möglich, da die Seiten nicht erreichbar waren.

Wann spricht man von einem Haupterwerb?

Nirgendwo wird klar definiert, was man unter dem Begriff „Haupterwerb“ zu verstehen hat. Ist damit gemeint, dass ich mehrere Jobs habe? Aber nun der, mit dem ich mein überwiegendes Einkommen verdiene, ist mein Haupterwerb? Ab welchen Einkommensanteil kann man von einem Haupterwerb sprechen? Ab 51%,  zwei Drittel oder drei Viertel?

Nur im Antrag von Hamburg findet sich ein erläuternder Hinweis. Dort heißt es  (Zitat): „Haupterwerb bedeutet, dass die selbstständige Tätigkeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt wird und mehr als die Hälfte des gesamten Einkommens ausmacht.

In meinen Augen ist diese Definition aber nicht sehr hilfreich. Denn dieses Kriterium kann dann ja nicht bei denjenigen gelten, die nur ein einziges Einkommen aus ihrer Selbständigkeit erzielen, aber keinen zweiten Job haben.

Entschädigung auch bei Nebenerwerb

Auch gibt es sehr viele Lebensgemeinschaften, in denen die Partner unterschiedlich hohe Einkünfte haben. Soll diejenigen mit dem geringeren Einkommen deshalb keine Entschädigung erhalten? Sind sie denn nicht genau so vom Berufsverbot betroffen wie alle anderen?

Gerade in Partnerschaften mit Kindern kommt das oft vor. Denn nur wenn einer von beiden weniger arbeitet, bleibt genügend Zeit, um sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern. Will man diese ausschließen, um Geld zu sparen? – Das kann nicht richtig sein.

Das 20-Wochenstunden-Kriterium

Im Übrigen erscheint mir das Kriterium der 20 Wochenstunden nicht sehr belastbar zu sein. Deshalb will ich mal das Pferd von hinten aufzäumen und fragen: Wann spricht man von einem Nebenerwerb und wann nicht mehr?

Wer schon einmal arbeitslos war, weiß, dass er einem Nebenerwerb nachgehen darf, solange diese Tätigkeit 15 Stunden pro Woche nicht übersteigt. Sind es mehr Wochenstunden, dann stuft die Arbeitsagentur das als eine Vollerwerbstätigkeit ein. Mit der Folge,  dass Dir das Arbeitslosengeld gestrichen wird, „weil Du dann dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehst“.

Diese 15-Wochen-Stunden-Regel wird von verschiedenen Behörden genutzt. So sehen z.B. die Krankenkassen und die Rentenversicherung die Einhaltung der 15-Wochenstunden-Grenze als Voraussetzung für eine Leistungsgewährung bzw. Leistungsbefreiung an.

Was zählt zur Arbeitszeit von 15-Wochenstunden?

Es ist wichtig zu wissen, dass bei den 15 Wochenstunden nicht nur die reine Arbeitszeit zählt z.B. für die direkte Auftragsbearbeitung  oder die  Durchführung von Behandlungen.

Dazu gehören nämlich zusätzlich: (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)

  • Fahrzeiten zu Kunden, Lieferanten, Hausbesuchen, Messeveranstaltungen
  • Besuche von Informationsmessen, Durchführen von Märkten und Messen,
  • Durchführung von Vorträgen, Kursen etc.
  • Fortbildungsveranstaltungen (auch Videokurse zu Hause am PC)
  • berufliche Telefonate
  • Vor- und Nachbereitung von Beratungen, Vorträgen, Kursen, Märkten u.ä.
  • Büroarbeiten wie Angebote und Rechnungen schreiben oder Buchhaltung

Wenn Du unter Beachtung all dieser Punkte mehr als 15-Wochenstunden für Deine Selbständigkeit aufwendest, dann stufen diese Behörden das nicht mehr als Nebenerwerb ein. Dann sehen das z.B. die Arbeitsagentur oder auch die Krankenkassen als eine Vollerwerbstätigkeit an. Dies selbst dann, wenn Du von dem Gewinn aus dieser Tätigkeit alleine nicht leben kannst.

Vollerwerb bei mehr als 15 Wochenstunden?

Andererseits sollte man meinen, dass dann eine Tätigkeit von mehr als 15 Wochenstunden automatisch als Vollerwerb eingestuft wird. Das ist aber nicht so.

So spricht die Arbeitsagentur erst ab 20 Wochenstunden von einem Vollerwerb. Wer sich schon einmal aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig gemacht hat, hat dafür vielleicht von der Arbeitsagentur einen Gründungszuschuss erhalten. Bei der Prüfung des Antrages verlangt die Arbeitsagentur, dass es sich bei der Gründung um eine Vollerwerbstätigkeit handelt. Diese sieht sie als gegeben an, wenn Deine Tätigkeit mindesten 20 Wochenstunden umfasst. Also, eine Tätigkeit bis 15 Wochenstunden wird als Nebenerwerb eingestuft. Aber erst ab 20 Wochenstunden gilt sie als Vollerwerb.

Das Kriterium „Vollerwerb“ wird jetzt um ein neues Erfordernis erweitert. Danach wird zusätzlich verlangt, dass der Gewinn aus dieser Tätigkeit mehr als die Hälfte des gesamten Einkommens ausmacht.

Finanzamt unterscheidet nicht zwischen Haupt- und Nebenerwerb

Dagegen mach das Finanzamt überhaupt keinen Unterschied bei der Festsetzung Deiner Steuer. Ganz gleich, ob Du Dein Einkommen in einer Neben- oder Haupttätigkeit erzielst. Das Finanzamt interessiert nur, ob Du Deine Tätigkeit mit „Gewinnerzielungsabsicht“ aus übst. Egal wie hoch Dein Gewinn auch immer sein mag. Und egal, ob er mehr als die Hälfte Deines gesamten Einkommens darstellt. Dein Gewinn unterliegt immer der Steuerpflicht.

Im Übrigen stellt sich die Frage, ob es überhaupt zulässig ist, bei der Entschädigung des Bürgers zwischen Haupt- oder Nebenerwerb zu unterscheiden. Wichtig ist doch alleine, dass der Bürger deshalb entschädigt werden muss, weil er durch die staatlich angeordneten Corona-Maßnahmen Einbußen in seinem Einkommen erleidet.

Schleswig-Holstein hilft auch bei Nebenerwerbstätigkeit

Landesflagge Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein

Wie die anderen Bundesländer auch hat das Land Schleswig-Holstein Ende März sein Antragsformular überarbeitet. Dazu gibt es umfangreiche Erläuterungen in Form von FAQ´s. Derartige Erläuterungen sind aber rechtlich nicht bindend.

Schleswig-Holstein stellt bei der Definition einer Nebentätigkeit nicht auf die Zahl der regelmäßig anfallenden Wochenstunden ab. Vielmehr muss die Tätigkeit „dauerhaft“ ausgeübt werden. Das heißt, nicht nur „gelegentlich“.
Ein zweites Kriterium ist, dass mit dieser Tätigkeit das „Haupteinkommen, also der überwiegende Teil des monatlichen Bruttoeinkommens erzielt wird“.

Dieses zweite Unterscheidungskriterium kann nicht greifen. Wenn beide Partner einer Lebensgemeinschaft Einkünfte haben, ist es doch gleichgültig, wer von beiden das höhere Einkommen erzielt. Hauptsache, sie können von ihren gemeinsamen Einkünften leben.

Ähnlich verhält es sich z.B. bei einem Alleinstehenden mit einer niedrigen Rente. Er muss noch etwas hinzuverdienen. Warum soll der Hinzuverdienst mehr sein als die Rente?

Eingriffe in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit

Unsere Bundesregierung hat tausende von Bürgern durch massive Eingriffe in ihre verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit ihrer Erwerbsquellen beraubt. Sie hat sie damit massenhaft in Existenznot gestürzt. Wenn überhaupt, geht das nur unter Beachtung der verfassungsrechtlich gebotenen Entschädigungspflicht des Staates.

Warum sollst Du auf Deinem Schaden sitzen bleiben? Wie hoch der auch sein mag: Der Staat hat die Pflicht, Dir  einen Rechtsanspruch auf Entschädigung zu gewähren. Da reichen keine Subventionen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Und schon gar nicht staatliche Almosen wie Hartz IV.

Fazit

Es besteht kein Grund, den Staat aus seiner Haftung zu entlassen. Wer jetzt keinen Schaden geltend macht, bekommt auch keinen ersetzt. Er bekommt allenfalls Almosen.

Hinweis
Wir haben bei uns eine geschlossene Facebook-Gruppe für gestartete Existenzgründer,  Klein-Unternehmer, Solo-Selbständige Freiberufler und Künstler. Aus aktuellem Anlass helfen wir uns hier gegenseitig ganz hervorragend. Die Gruppe hat den Namen: < Existenzgründer Flensburg und Umgebung >. Wenn Du in unserer Gruppe Mitglied werden möchtest, dann melde Dich hier bei uns an.

In diesem Sinne: Kopf hoch und bleibt gesund

Euer Jan f. Lüth

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Der Autor: Jan Friedrich Lüth

Jan Buch in Haltung

Nach dem Jura-Studium fogten 20 Jahre kaufmännische Verantwortung in Handels- und Industriebetrieben. Seine Erfahrungen aus der betrieblichen Praxis gibt er seit mehr als 20 Jahren in Form von in Seminaren, Workshops und Einzelcoaching weiter.

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